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StVollzG NRW

§ 62 Aufnahme auf freiwilliger Grundlage

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/62#abs-1 (1) Frühere Gefangene können innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Entlassung auf ihren Antrag vorübergehend bis zu einem Monat wieder in die Anstalt, aus der sie zuvor entlassen worden sind, aufgenommen werden, wenn dies zur Verhinderung einer schwerwiegenden Straftat erforderlich ist. Die Aufnahme ist jederzeit widerruflich. Stellen frühere Gefangene den Antrag nach Satz 1 in einer anderen Anstalt, soll diese den Transport in die zuständige Anstalt veranlassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/62#abs-2 (2) Gegen aufgenommene Personen dürfen Maßnahmen des Vollzuges nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/62#abs-3 (3) Auf ihren Antrag sind die aufgenommenen Personen unverzüglich zu entlassen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/62#abs-4 (4) An den Kosten ihrer Unterbringung können die Aufgenommenen beteiligt werden. § 39 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

Abschnitt 12

Sicherheit und Ordnung

§ 61 § 63